Streichung oder Korrektur des § 10 Abs. 3 der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH mit Bezug auf den Kreistagsbeschluss vom 24.06.2019
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, in der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH den § 10 Abs. 3 ersatzlos zu streichen.
>Hilfsweise<
Der Kreistag beschließt, den Wortlaut des § 10 Abs. 3 in der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH „Die Gesellschaft ist ein Tendenzbetrieb. Die Gesellschaft macht den Tendenzschutz geltend gemäß § 118 Betriebsverfassungsgesetz.“ zu ersetzen durch folgenden Wortlaut:
„Die Gesellschaft ist ein Tendenzbetrieb. Der Tendenzschutz wird vom Unternehmen nicht geltend gemacht in den Angelegenheiten des BetrVG 1972. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates werden insbesondere nicht eingeschränkt
- in wirtschaftlichen Angelegenheiten i.S. d. §§ 111 ff. BetrVG
- bei der Errichtung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG
- in sozialen Angelegenheiten nach §§ 87-89 BetrVG
- bei allgemeinen personellen Angelegenheiten und Maßnahmen der Berufsbildung nach § 97 und § 98 BetrVG
- bei personellen Einzelmaßnahmen und Kündigungen nach den §§ 99 und 102 BetrVG“.
Sachdarstellung:
Bei den Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH sind in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, derzeit 251. Entsprechend den Vorgaben des § 106 BetrVG existiert ein Wirtschaftsausschuss im Unternehmen.
Wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Gesellschaft den Tendenzschutz gemäß § 118 BetrVG geltend macht, wird der Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 BetrVG liquidiert. Damit werden dem Betriebsrat der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH betriebsverfassungsrechtliche Informations- und Mitwirkungsrechte genommen!
Dies steht im Widerspruch zur Sachdarstellung der Beschlussvorlage – Vorlage-Nr.: 057/2019 – vom 24.06.2019.
In der Sachdarstellung der Beschlussvorlage heißt es:
„§ 10: Diese Regelung ist neu. Sie entspricht der Regelung des Gesellschaftsvertrages und den bei der Gründung der Gesellschaft getroffenen Überleitungsvereinbarungen vom 22.12.2010:“
Eine Liquidierung des Wirtschaftsausschusses gemäß § 106 BetrVG entspricht nicht der Regelung des Gesellschaftsvertrages und den bei der Gründung der Gesellschaft getroffenen Überleitungsvereinbarung vom 22.12.2010 (s. Anlage 2 „Synopse Alt- und Neufassung zum Gesellschaftsvertrag KSE“ – hier: Fassung vom 14.12.2010 mit letzter Änderung vom 22.08.2014). Der derzeit noch gültige Gesellschaftsvertrag macht keinen Tendenzschutz gemäß § 118 BetrVG geltend!
Die Regelung >Hilfsweise< entspricht der Regelung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Lippe GmbH, auf die Vorlage 170.5/2018 wird verwiesen.
Mit freundlichem Gruß
gez. Jacob-Reisinger
Fraktionsvorsitzende
Anlagen:
Anlage 1: Auszüge aus den Gesellschaftsverträgen der KSE und der KLG, sowie die §§ 106 und 118 BetrVG im jeweiligen Wortlaut
Anlage 2: (ursprünglich zu Vorlage 057/2019 gehörig) Alt- und Neufassung zum Gesellschaftsvertrag der KSE
Dateien
- Antrag_GV_AR_KSE_2019-09-17
PDF-Datei (267 KB) - Anlage_1_Antrag_GV_AR_KSE_2019-09-17
PDF-Datei (898 KB) - Anlage_2_Antrag_GV_AR_KSE_2019-09-17
PDF-Datei (8 MB)