Streichung oder Korrektur des § 10 Abs. 3 der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH mit Bezug auf den Kreistagsbeschluss vom 24.06.2019

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Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, in der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH den § 10 Abs. 3 ersatzlos zu streichen.

>Hilfsweise<

Der Kreistag beschließt, den Wortlaut des § 10 Abs. 3 in der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH „Die Gesellschaft ist ein Tendenzbetrieb. Die Gesellschaft macht den Tendenzschutz geltend gemäß § 118 Betriebsverfassungsgesetz.“ zu ersetzen durch folgenden Wortlaut:

„Die Gesellschaft ist ein Tendenzbetrieb. Der Tendenzschutz wird vom Unternehmen nicht geltend gemacht in den Angelegenheiten des BetrVG 1972. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates werden insbesondere nicht eingeschränkt

  • in wirtschaftlichen Angelegenheiten i.S. d. §§ 111 ff. BetrVG
  • bei der Errichtung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG
  • in sozialen Angelegenheiten nach §§ 87-89 BetrVG
  • bei allgemeinen personellen Angelegenheiten und Maßnahmen der Berufsbildung nach § 97 und § 98 BetrVG
  • bei personellen Einzelmaßnahmen und Kündigungen nach den §§ 99 und 102 BetrVG“.

Sachdarstellung:

Bei den Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH sind in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, derzeit 251. Entsprechend den Vorgaben des § 106 BetrVG existiert ein Wirtschaftsausschuss im Unternehmen.

Wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Gesellschaft den Tendenzschutz gemäß § 118 BetrVG geltend macht, wird der Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 BetrVG liquidiert. Damit werden dem Betriebsrat der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH betriebsverfassungsrechtliche Informations- und Mitwirkungsrechte genommen!

Dies steht im Widerspruch zur Sachdarstellung der Beschlussvorlage – Vorlage-Nr.: 057/2019 – vom 24.06.2019.

In der Sachdarstellung der Beschlussvorlage heißt es:

„§ 10: Diese Regelung ist neu. Sie entspricht der Regelung des Gesellschaftsvertrages und den bei der Gründung der Gesellschaft getroffenen Überleitungsvereinbarungen vom 22.12.2010:“

Eine Liquidierung des Wirtschaftsausschusses gemäß § 106 BetrVG entspricht nicht der Regelung des Gesellschaftsvertrages und den bei der Gründung der Gesellschaft getroffenen Überleitungsvereinbarung vom 22.12.2010 (s. Anlage 2 „Synopse Alt- und Neufassung zum Gesellschaftsvertrag KSE“ – hier: Fassung vom 14.12.2010 mit letzter Änderung vom 22.08.2014). Der derzeit noch gültige Gesellschaftsvertrag macht keinen Tendenzschutz gemäß § 118 BetrVG geltend!

Die Regelung >Hilfsweise< entspricht der Regelung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Lippe GmbH, auf die Vorlage 170.5/2018 wird verwiesen.

Mit freundlichem Gruß

gez. Jacob-Reisinger

Fraktionsvorsitzende

Anlagen:

Anlage 1: Auszüge aus den Gesellschaftsverträgen der KSE und der KLG, sowie die §§ 106 und 118 BetrVG im jeweiligen Wortlaut

Anlage 2:  (ursprünglich zu Vorlage 057/2019 gehörig) Alt- und Neufassung zum Gesellschaftsvertrag der KSE