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Anfrage/Antwort zum Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016 in Sachen Konzernbetriebsrat für die privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises Lippe

Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Lippe

Entsprechend § 54 des Betriebsverfassungsgesetzes kann für einen Konzern [§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes (… Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst …)] durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Dieses Betriebsverfassungsrecht haben der Gesamtbetriebsrat der Klinikum Lippe GmbH, der Betriebsrat der Klink Service Lippe GmbH, der Betriebsrat der ahr Lippe Dienstleistungen GmbH und der Betriebsrat der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH für sich in Anspruch genommen. Der Kreis Lippe wollte dieses Betriebsverfassungsrecht bisher nicht anerkennen!

Das Arbeitsgericht Detmold führte dazu in seinem Beschluss vom 11.05.2016 aus:

„Es wird festgestellt, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises Lippe, an welchen er mehrheitlich beteiligt ist, am 13.07.2015 zulässig war. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. Die Wideranträge werden abgewiesen.“

Weiterhin heißt es im Beschluss sinngemäß u.a.:

„Die Errichtung des Konzernbetriebsrates folgt lediglich dem Bedürfnis, dass das Beteiligungsgremium dort errichtet wird, wo maßgebliche Entscheidungen gefällt werden (s. S. 29 u. 30 des Beschlusses vom 11.05.2016).

[…]

Der Umstand, dass in den Beteiligungsgesellschaften des Kreises Lippe unterschiedliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt werden, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass an der jeweiligen Spitze ein „Spartenkonzernbetriebsrat“ errichtet wird, denn ein solches Gremium kennt das Betriebsverfassungsrecht nicht (s. S. 30 Abs. 2 des Beschlusses vom 11.05.2016).“

D.h., für den Gesundheitsbereich, den Nahverkehrs- und Transportbereich und den Leiharbeitsbereich können keine eigenständigen Konzernbetriebsräte gebildet werden.

Angesichts der oben genannten Fakten bittet die Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Lippe um Auskunft zu folgenden Fragen:

1.      Herr Landrat Dr. Lehmann, entsprechend dem Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016 wurde der Konzernbetriebsrat für die privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises Lippe, an welchen er mehrheitlich beteiligt ist, am 13.07.2015 rechtswirksam errichtet.

Die Konstituierung des Konzernbetriebsrates erfolgte auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit dem einschlägigen Kommunalrecht – siehe hierzu beispielsweise die Ausführungen des Arbeitsgerichts Detmold auf den Seiten 33 bis 35 des Beschlusses.

Haben Sie die Absicht, trotz des eindeutigen Beschlusses des Arbeitsgerichts Detmold weiterhin Beschwerde gegen den Beschluss Arbeitsgerichts Detmold einlegen, d.h. die Anerkennung des Konzernbetriebsrats weiterhin zu Lasten der Beschäftigten und der Steuerzahler zu verhindern?

2.      Wenn ja, würde eine solche Handlungsweise Ihrem Verständnis von sozialer Gerechtigkeit entsprechen?

3.      Ist beabsichtigt, auf anderem Wege die Betriebsverfassungsrechte des Konzernbetriebsrats aushebeln, zum Beispiel durch die „Installation“ einer sog. Beschäftigtenvertretung, die nicht auf die Rechte des Betriebsverfassungsgesetzes zurückgreifen kann?

4.      Wenn ja, mit welcher Zielsetzung soll diese „zahnlose“ - sog. Beschäftigtenvertretung – durchgesetzt werden?

Antwort: Auszug aus dem Protokoll der Kreistagssitzung vom 27.06.2016

Frau Jacob-Reisinger verliest für die Kreistagsfraktion Die Linke in Sachen Einrichtung eines Konzernbetriebsrates eine Anfrage zum ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.05.2016 (Anlage 1).

Zu dem Fragenkatalog führt Landrat Dr. Lehmann aus, dass das Urteil derzeit rechtlich geprüft werde. Darüber hinaus habe man zusätzlich ein zweites externes Gutachten angefordert. Eine Beantwortung der Fragen sei daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.

Herr Grigat erkundigt sich nach dem Gerichtsbeschluss des oben angesprochenen Verfahrens zum Konzernbetriebsrat. Landrat Dr. Lehmann führt aus, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei und ihm zur Verfügung gestellt werden könne.

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