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Antrag DIE LINKE. und Bündnis 90/Die Grünen im Kreistag Lippe: Weisung an alle beteiligten Gesellschaften und Geschäftsführer

Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Lippe

der privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises Lippe zum Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016, Aktenzeichen 3 BV 28/14

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, folgende Weisungen zu erteilen:

1.    Alle Mitglieder der Gesellschaftsversammlungen beteiligter Gesellschaften*, die vom Kreis Lippe entsendet wurden, stellen sicher, dass die Geschäftsführungen der betroffenen Unternehmen die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurücknehmen. Sie ergreifen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um diese Weisung durchzusetzen.

2.    Alle Mitglieder von fakultativen Aufsichtsräten, die vom Kreis Lippe bestellt wurden, stellen sicher, dass die Geschäftsführungen der betroffenen Unternehmen die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurücknehmen. Sie ergreifen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um diese Weisung durchzusetzen.

3.    Der Kreistag beauftragt den Landrat sicherzustellen, dass die Geschäftsführer aller beteiligten Gesellschaften*, alle vorgenannten Mitglieder der Gesellschafterversammlung und alle vorgenannten Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.

4.    Der Landrat informiert den Kreistag umgehend über die Umsetzung der Nummern 1 bis 3 des Beschlusses.

*Beteiligte Gesellschaften im Beschlussverfahren 3 BV 28/14:

  1. Gesundheitsholding Lippe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schwarze, Röntgenstraße 18, 32756 Detmold
  1. Klinikum Lippe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schwarze, Röntgenstraße 18, 32756 Detmold
  1. Klinik Service Lippe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schwarze, Röntgenstraße 18, 32756 Detmold
  1. ahr Lippe Dienstleistungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Herzog, Röntgenstraße 18, 32756 Detmold
  1. Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schwarze, Röntgenstraße 18, 32756 Detmold
  1. MVZ-Lippe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schwarze, Röntgenstraße 18, 32756 Detmold
  1. Netzwerk Lippe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Jeckel, Braunenbrucher Weg 18, 32758 Detmold
  1. Verkehrsbetriebe Extertal GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sven Oehlmann, Am Bahnhof 1, 32699 Extertal
  1. Karl Köhne Omnibusbetriebe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sven Oehlmann, Am Bahnhof 1, 32699 Extertal
  1. Stadtbus Detmold GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sven Oehlmann, Am Bahnhof 1, 32699 Extertal
  1. vbe Spedition GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sven Oehlmann, Am Bahnhof 1, 32699 Extertal
  1. WWB WeserWerreBus GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sven Oehlmann, Am Bahnhof 1, 32699 Extertal
  1. Erholungszentrum Schieder GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Huneke, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold
  1. InnoConsult OWL GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Günter Weigel, Energiepark 2, 32694 Dörentrup
  1. Betreibergesellschaft Lipperlandhalle mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Arend und Frank Schäfer, Bunsenstr. 39, 32657 Lemgo

Sachdarstellung:

Das Betriebsverfassungsrecht darf nicht weiter in Frage gestellt werden, und es dürfen keine weiteren Steuergelder durch unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen verschwendet werden!

Der Landrat, Herr Dr. Lehmann, hat gegenüber der Presse erklärt, dass der Kreis Lippe kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016 einlegen wird, weil externe Juristen dies so empfohlen haben.

Der Kreis Lippe hat keine Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016 eingelegt. D.h., der Kreis Lippe hat den Konzernbetriebsrat für die privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises Lippe, an welchen er mehrheitlich beteiligt ist, auf der Grundlage des Bundesgesetzes (Betriebsverfassungsgesetz) anerkannt. Entsprechend Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 78 Abs. 2 der Verfassung NRW haben Bundes- und Landesgesetze sowie unmittelbar geltende EU-Richtlinien Vorrang vor der kommunalen Selbstverwaltung. Kommunal können nur solche Angelegenheiten geregelt werden, die noch nicht durch ein Gesetz geregelt sind, oder bei denen die Gesetze Spielräume für die lokale Ausgestaltung lassen.

Unter anderem auf Grund des § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW und des § 113 Abs. 1 GO NRW besitzt der Kreis Lippe gegenüber seinen privatrechtlich organisierten Unternehmen, an welchen er mehrheitlich beteiligt ist, ein Weisungsrecht (vgl. S. 34 u. 35 des Beschlusses vom 11.05.2016). Durch dieses Weisungsrecht kann und muss der Kreis Lippe sicherstellen, dass das Bundesgesetz (Betriebsverfassungsgesetz) nicht durch seine privatrechtlich organisierten Unternehmen ausgehebelt wird!

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016 lautet:

„Es wird festgestellt, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises Lippe, an welchen er mehrheitlich beteiligt ist, am 13.07.2015 zulässig war. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. Die Wideranträge werden abgewiesen.“

Am 30.07.2016 berichtete die Lippische Landes-Zeitung, dass der Kreis Lippe darauf verzichtet, Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold einzulegen.

Zitat aus dem LZ-Bericht vom 30.07.2016:

„‘Das ist uns von externen Juristen so empfohlen worden. Es wäre also eine Verschwendung von Steuergeldern gewesen, das Verfahren weiter zu betreiben´, betonte der Landrat.“

Eine Woche später, am 05.08.2016, berichtete die LZ:

„Die Akte bleibt geöffnet

[…]

Wir haben von den von uns vertretenen Gesellschaften wie der Klinikum Lippe GmbH und anderen keinen Auftrag, unsere Beschwerde zurückzunehmen´, sagte Wolfgang Stückemann gestern. Dies sei Aufgabe der jeweiligen Geschäftsführer – nicht des Kreises. Ein Zeitdruck bestehe nicht. ,Es gibt die Möglichkeit, das Verfahren fortzuführen oder den Beschluss durch Rücknahme der Beschwerde rechtskräftig werden zulassen´, erklärte Johannes Jasper, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht.“

Im Beschluss heißt es sinngemäß u.a.:

„Die Errichtung des Konzernbetriebsrates folgt lediglich dem Bedürfnis, dass das Beteiligungsgremium dort errichtet wird, wo maßgebliche Entscheidungen gefällt werden (s. S. 29 u. 30 des Beschlusses vom 11.05.2016).

[…]

Der Kreis Lippe hingegen hat die Möglichkeit, Einfluss auf die maßgeblichen Entscheidungsträger (Geschäftsführer) zu nehmen durch Erteilung von Weisungen durch die Gesellschafterversammlung bis hin zur Abberufung des Geschäftsführers selbst. Es wird deutlich, dass die Beschlussfassung durch den Kreis Lippe gerade Ausdruck der Beherrschung ist. Unschädlich ist dabei, dass dem vorgenannten Beschluss bereits eine Entscheidung des Aufsichtsrats der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH vorausgegangen ist, denn der Kreis Lippe und die Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH erachteten gerade die Beschlussfassung des Kreises Lippe, der Vertreter in den Aufsichtsrat entsendet, für erforderlich. Hierin zeigt sich auch die Notwendigkeit der Errichtung eines überbetrieblich angesiedelten Arbeitnehmervertretungsgremiums. Hätten sich der Kreisausschuss bzw. der Kreistag dazu entschlossen, eine von den Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH betriebene Pflegeeinrichtung zu schließen, so stellte dies für den von ihr unterhaltenen Betrieb ggf. eine Betriebsänderung dar. Ergebnisoffene Verhandlungen über einen Interessenausgleich zwischen dem Geschäftsführer der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH und ihrem Betriebsrat könnten nicht geführt werden. Die Frage des „Ob“ der Schließung der Einrichtung wäre bereits beantwortet, weil sich der Geschäftsführer der Kreissenioreneinrichtungen Lippe GmbH dem beschlossenen Willen des Kreisausschusses bzw. Kreistages nicht zur Wehr setzen würde (s. S. 40 Abs.1 des Beschlusses vom 11.05.2016).“

Weder das Betriebsverfassungsgesetz (Das BetrVG ist ein Bundesgesetz.), noch das Landespersonalvertretungsgesetz NRW (Das LPVG NW ist ein Landesgesetz.), kennt eine „Gesamtbeschäftigtenvertretung“. Das Gremium „Gesamtbeschäftigtenvertretung“ kennt das Betriebsverfassungsrecht ebenso wenig wie das Gremium „Spartenkonzernbetriebsrat“ (vgl. S. 30 Abs. 2 des Beschlusses vom 11.05.2016).

Mit freundlichem Gruß

gez. Ursula Jacob-Reisinger                  gez. Werner Loke

Fraktionsvorsitzende                                   Fraktionsvorsitzender

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