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Verbot der Zulassung von Zirkussen mit Wildtieren auf städtischem Gelände in Detmold

Ratsfraktion DIE LINKE. Detmold

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Detmold tritt dafür ein, dass in Detmold kein Zirkus, der Wildtiere hält, gastieren darf und unterstützt ein generelles Wildtierverbot in Zirkussen.

 

 

Erläuterung:

 

 

Vom 20.03.2015 bis 22.03.2015 gastiert der Zirkus Knie mit Erlaubnis der Stadt Detmold auf dem Kronenplatz. Dieser Zirkus wirbt mit 100 Tieren aus 30 verschiedenen Arten. Es handelt sich z.B. um: Elefanten, Seelöwen, Lamas, Kamele, asiatische Rinder, Papageien, Kängurus, Elefanten, Großkatzen.

 

Tierschutzorganisationen haben es mittlerweile geschafft, in vielen Ländern wie Österreich, Finnland und Niederlande die Haltung von Wildtieren in Zirkussen zu verbieten, da sie nicht artgerecht sein kann und gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Tiere fühlen sich in Gefangenschaft niemals wohl, sie haben keine Möglichkeit sich so zu bewegen, wie es für sie nötig und gesund wäre. Sie entwickeln Verhaltensstörungen und werden aggressiv, so dass sie das Leben in Gefangenschaft nur durch medikamentöse Ruhigstellung ertragen können.

 

In Deutschland kämpfen die Tierschutzverbände seit Jahren um ein Wildtierverbot in Zirkussen. Bisher kann hier aber erst gehandelt werden, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Tiere unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten werden. Geprüft wird das aber erst dann, wenn der Zirkus schon aufgebaut ist.

 

Das ist zu spät, denn wenn sie daraufhin nicht bleiben dürfen, müssen die Tiere noch einmal mehr den Standort wechseln und sind noch länger den Strapazen des Transports ausgesetzt.

 

 

Die Antragsteller folgen der Begründung der Bundesratsinitiative 565/11 vom 25.11.2011, die in breiter parteienübergreifender Zustimmung beschlossen wurde. Die jüngste Ablehnung der Gesetzesinitiative durch das BMELV macht ein Handeln der Kommunen weiter notwendig. Viele Städte wie Köln, Speyer und Heidelberg gehen bereits diesen Weg.

 

Das gewerbsmäßige Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen unterliegt nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 (Fassung vom 25.5.1998) dem Tierschutzgesetz einem Erlaubnisvorbehalt. Eine Erlaubnis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn „die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen“. Die Kontrolle des Tierschutzes und der artgerechten Haltung kann aber nur vor Ort festgestellt werden, wenn der Zirkusbetrieb bereits aufgebaut hat. Eine Untersagung des Spielbetriebs, oder des Quartiers ist dann mangels Alternativen zur Unterbringung der Tiere nicht mehr möglich. Dem soll durch Untersagung des Betriebes im Vorfeld begegnet werden.

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