Anfrage im Ausschuss für Ordnung, Verkehr, Infrastruktur und Betriebsausschuss zum Laubhüttenweg in Dörentrup

Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Lippe

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Aufgrund eines Anschreibens ist die Fraktion DIE LINKE. darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Kreis Lippe den Laubhüttenweg in Dörentrup, einen bis dahin nur für Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr genutzten Weg, ohne weitere Einschränkungen freigegeben hat.

Zitat aus der Beschlussvorlage X-250, Ratsinfoportal Dörentrup:

”Mit Schreiben vom 13.01.2014 erging durch den Kreis Lippe die verkehrsrechtliche Anordnung, dass die Beschränkungen des Laubhüttenweges VZ 260 (Verbot für Fahrzeuge) und Zz. 1020-12 (frei für Fahrradfahrer und Anlieger) in Gänze aufzuheben sind.”

Diese Entscheidung wurde offenbar bis jetzt nicht revidiert, obwohl seitens des Landtags-Petitionsausschusses vom 22.11.16 eine gegenteilige Empfehlung vorliegt:

”Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt der Petitionsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Öffnung des Weges für den allgemeinen Verkehr aufgrund des schlechten Fahrbahnzustandes aus Verkehrssicherheitsgründen bedenklich ist. Dieser stellt eine potentielle Unfallgefahr dar. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss der Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr), der Gemeinde aufzugeben, die Öffnung des in Rede stehenden Wegs für den allgemeinen Verkehr zu unterbinden. Mit der K 59 steht für den allgemeinen Verkehr eine Alternativstrecke zur Verfügung.”

Die Gemeinde Dörentrup war im Vorfeld zwar nicht komplett der Einschätzung des Petitionsausschusses gefolgt, aber auch dort war der entsprechende Ausschuss am 09.02.17 zu dem Befund gekommen, dass eine Beschilderung mit entsprechenden Verkehrsbeschränkungen sinnvoll sei.

Da der Kreis Lippe sich völlig anders entschieden hat und diese Entscheidung nicht nachvollziehbar erscheint, bittet die Fraktion DIE LINKE. um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage und von welchen Entscheidern wurde eine solche Entscheidung getroffen, die nicht im Interesse der Anlieger ist und ganz offenbar den Überlegungen in anderweitigen Gremien widerspricht?

2. Wie ist der Entscheidungsprozess chronologisch erfolgt?

3. Unabhängig vom jetzt anliegenden Rechtsstreit mit einem Anwohner: Ist die festgefahrene Situation grundsätzlich aus rechtlicher Sicht noch zu heilen, ohne dass das anhängige Verfahren weiter vorangetrieben werden muss?

4. Auf welche Weise kann der Kreis Lippe seine Entscheidung rückgängig machen und damit im Sinne einer bürgernahen Verwaltung dem Wunsch des Petitionsausschusses, der Gemeinde sowie der Anwohnerinnen und Anwohner entsprechen?

Bitte geben Sie die Antwort mündlich im Ausschuss, soweit dies möglich ist, und geben Sie eine vollständige Antwort schriftlich mit zum Protokoll.

Mit freundlichen Grüßen
Ursula Jacob-Reisinger



Beantwortung der Anfrage der Kreistagsfraktion „Die Linke" vom 07.06.2017 im Ausschuss f. Ordnung, Verkehr, Infrastruktur und Betriebsausschuss zum Laubhüttenweg in Dörentrup


1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist die Straßenverkehrsordnung (StVO), hier §§ 39-45 StVO. Die Entscheidung ist nach Erörterung mit der Gemeinde Dörentrup, der Polizei und der Bezirksregierung durch die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Lippe getroffen worden.

2. Zur Historie:

Die Initiativen des Beschwerdeführers/Petenten zu Einschränkungen in seiner Anwohnerstraße reichen weit zurück und beschäftigen die Behörden bereits seit Anfang der 90er Jahre wie folgt:

September 1992: auf Antrag der Gemeinde Dörentrup wurde die verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde Kreis Lippe erlassen — Verbot für Kraftfahrzeuge mit Anlieger frei.

Januar und August 2013: Der Kläger schlägt zur Verbesserung der verkehrsrechtlichen Situation vor: Rücknahme des Verbots für Fahrzeuge, Anordnung einer Tempo 30-Zone, Einbau einer Fahrbahnschwelle im Einmündungsbereich Laubhüttenweg/K59 in Richtung Bega, Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen, Aufstellung von Pollern

Oktober 2013: auf Antrag der Gemeinde Dörentrup Aufhebung der Beschränkung des Laubhüttenweges (Verbot der Durchfahrt). Damit wurde der Anregung des Klägers, den Laubhüttenweg für den allgemeinen Verkehr zu öffnen gefolgt. Die übrigen Vorschläge wurden nicht aufgegriffen

März 2016: Forderung nach Sperrung des Laubhüttenweges. Dieser Forderung wurde nicht entsprochen, daher Anrufung des Petitionsausschusses

Februar 2017: Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Dörentrup beschließt der Empfehlung des Petitionsausschusses, im Laubhüttenweg den allgemeinen Verkehr zu unterbinden, nicht zu folgen.

Nach eingehender Prüfung (Ortstermin, Abstimmung mit beteiligten Behörden, Durchführung verdeckter Messungen) wurde mit Bescheid vom 22.02.2017 dem Antrag des Klägers nicht entsprochen. Festzuhalten ist, dass straßenverkehrsrechtliche Einschränkungen zur Nutzung von Straßen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen rechtlich möglich sind. Grundsatz ist, dass jeder Verkehrsteilnehmer (egal ob Kfz-Nutzer, Radfahrer oder Fußgänger) einen Anspruch auf die Nutzung der Straßen im Wege des sog. Gemeingebrauchs hat.

Aufgrund des seit Jahren bestehenden Dissens in der Beurteilung der verkehrsrechtlichen Situation besteht die Straßenverkehrsbehörde auf abschließende gerichtliche Entscheidung. Da die Entscheidung nach Auffassung des Straßenverkehrsbehörde und des Rechtsservice des Kreises Lippe im Einklang mit geltendem Recht erfolgt ist, besteht kein Anlass die getroffene Entscheidung rückgängig zu machen.

Detmold, den 20.06.2017

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