Pressemappe Konzernbetriebsrat im Kreis Lippe

mit Presseerklärung des Konzernbetriebsrats des Kreises Lippe

Ein über zwei Jahre andauernder Streit zwischen Betriebsräten und Unternehmen im Kreis Lippe wurde am 11.05.2016 zu Gunsten des Konzernbetriebsrates entschieden. Auf Antrag der Betriebsräte bestätigte das Arbeitsgericht Detmold die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises Lippe.

Der Kreis Lippe hat in den letzten Jahren zahlreiche Unternehmen privatisiert. Mindestens ein Dutzend private Unternehmen führt der Kreis Lippe in den Strukturen eines Konzerns, unter anderem die Kliniken und Verkehrsbetriebe. Immer wieder mussten Betriebsräte erleben, wie über ihre Arbeitsbedingungen im Kreistag diskutiert und entschieden wurde. Letztes Beispiel für die Einmischung des Kreises Lippe in die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der privatrechtlich geführten Unternehmen ist die Forderung des Kreistages nach der Absenkung von Gehaltsstrukturen in der Kreissenioreneinrichtungen GmbH.

Bereits 2010 bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass ein Konzernbetriebsrat auch für einen öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern errichtet werden kann. Mit der Errichtung des Konzernbetriebsrates soll eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Leitentscheidungen des Konzerns in sozialen, wirtschaftlichen und personellen Fragen sichergestellt werden.

Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dort ausgeübt werden, wo die unternehmerische Leitungsmacht ausgeübt wird. Das ist im Konzern die Konzernleitung. Die Errichtung des Konzernbetriebsrates soll verhindern, dass die gesetzlichen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerseite durch gesellschaftsrechtliche Strukturen des Konzerns und eine Dominanz der Konzernleitung ausgehöhlt werden.

Der Konzernbetriebsrat ist glücklich, dass nun eine weitere Hürde für seine Arbeit genommen wurde. Der Konzernbetriebsrat steht neben den Einzelbetriebsräten. Er ermöglicht ihnen einen geordneten Informationsaustausch z. B. über die wirtschaftliche Lage der Einzelunternehmen und des Konzerns. Der Konzernbetriebsrat kann Konzernvereinbarungen abschließen in Angelegenheiten, die nicht allein durch einzelne Betriebsräte innerhalb des Konzerns geregelt werden können, weil Erfordernisse für eine konzerneinheitliche oder unternehmensübergreifende Regelung bestehen.

In Sonntagsreden betonen Politiker gerne die Notwendigkeit einer Bürgerbeteiligung und die Notwendigkeit einer Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensführung. Versuchen Betriebsräte dann, ihre Beteiligung in der vom Gesetzgeber vorgegebene Struktur eines Betriebsrates oder Konzernbetriebsrates auszuüben, hört der Spaß für manche Politiker auf. Der Kreis Lippe hat sich über zwei Jahre mit Hilfe von Gutachten und Rechtsanwälten gegen die Errichtung des Konzernbetriebsrates gewehrt. Zuletzt erfolgte dies mit einem erfolglosen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Arbeitsgerichtes Detmold. Zuvor hatte der Kreis Lippe schon vergeblich versucht, die Öffentlichkeit aus dem Sitzungssaal des Gerichts auszuschließen. Beide Anträge lehnte das Arbeitsgericht zu Recht ab.