Begrenzung der Gehälter von Führungspersonen in kommunalen Unternehmen

Evelin Menne, Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Lippe

Beschlussvorschlag:

 

Kommunale Unternehmen und Einrichtungen sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Dem muss durch eine maßvolle Vergütung von Vorständen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern oder Beschäftigten in vergleichbaren Positionen Rechnung getragen werden. Daher fasst der Kreistag Lippe folgenden Beschluss:

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  1. Die Vergütung in Leitungspositionen soll eine Summe von 250.000 Euro p.a. in Gestalt des steuerpflichtigen Einkommens unter Einbeziehung geldwerter Leistungen sowie leistungsabhängiger und versorgungsbezogener Komponenten nicht übersteigen.

  2. Der Kreistag Lippe wird Vertragsverlängerungen bzw. neuen Verträgen, die über dieses Volumen hinausgehen, nicht zustimmen.

  3. Die VertreterInnen des Kreises in kommunalen Unternehmen und Einrichtungen, aber auch in solchen, an denen der Kreis beteiligt ist, sind an diese Maßgabe gem. § 113 I S. 2 GO NRW gebunden. Wo dies erforderlich ist, legt die Verwaltung dem Kreistag entsprechende ergänzende Weisungsbeschlüsse vor.

  4. Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe in Aufsichtsgremien, die diesem Beschluss zuwider handeln, werden vom Kreistag abberufen. Die Verwaltung legt, sollte dies notwendig sein, von sich aus entsprechende Beschlussvorlagen vor.

  5. Die Kreisverwaltung hat beim Führen von Vertragsverhandlungen bzw. bei der Begleitung von Verhandlungen in kommunalen Unternehmen über die Beteiligungsverwaltung dafür Sorge zu tragen, dass diese Festlegung bereits in den Verhandlungen Berücksichtigung findet.

 


Begründung:

Kommunale Unternehmen und Einrichtungen sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Die Vergütung von Vorständen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern oder vergleichbaren Leitungspositionen soll daher eine Summe von jährlich 250.000 Euro inkl. aller Sonderzahlungen nicht übersteigen. Ministerpräsidentin oder Bundeskanzlerin tragen eine vergleichbare oder größere Verantwortung, aber sogar sie erhalten zum Teil geringere Bezüge.

 

Kommunale Unternehmen und Einrichtungen müssen sich durch Gemeinwohlorientierung auszeichnen. Übermäßige Vergütungen für die Leitungsebene verbieten sich vor diesem Hintergrund. Eine Vergütung oberhalb des dargestellten Rahmens wird diesen Prinzipien auch nach Leistungsgesichtspunkten nicht gerecht. Im Hinblick auf die Verantwortung etwa von Ministerpräsidentin oder Bundeskanzlerin, die zum Teil geringere Bezüge erhalten, erscheint die Festlegung einer Obergrenze im hier beantragten Rahmen angemessen und auch wirtschaftlich geboten. Wenn für den Haushalt 2016 einmal mehr in allen Fachbereichen und im Besonderen auch im Stellenplan Einsparpotenziale gesucht und beschlossen werden sollen, dann muss die Ausgabenseite insbesondere in diesem Bereich ebenso zwingend berücksichtigt werden.

 

Diese Festlegung muss insbesondere auch für alle Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Kreis Lippe beteiligt ist, gelten. Maßgeblich ist der Einfluss des Kreises Lippe unabhängig von der jeweiligen Rechtsform. Die Höchstgrenze ist personenbezogen. Sie gilt also zukünftig auch für den Fall, dass eine Person in mehreren Unternehmen oder Einrichtungen Verantwortung übernimmt.<xml></xml>