Transparenz in Aufsichtsräten

Evelin Menne, Fraktion DIE LINKE. im Kreistag Lippe

öffentlich

Vorlage-Nr.: 068/2015

 

Betreff:
Transparenz der Aufsichtsräte in den Gesellschaften des Kreises Lippe


Die Verwaltung wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Ist die Änderung der Gesellschaftsverträge aller Gesellschaften mit Beteiligung des Kreises Lippe dergestalt, dass die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder von fakultativen Aufsichtsräten beschränkt wird auf solche Tagesordnungspunkte, die zwingend zum Wohl der jeweiligen Gesellschaft der Verschwiegenheit bedürfen, möglich?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, die Aufsichtsratssitzungen, so wie die Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse, unter Berücksichtigung des Punktes 1 in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufzuteilen?
3. Kann die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder auf die nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte beschränkt werden? Kann der Kreistag von den aus seinen Reihen gewählten Aufsichtsratsmitgliedern umfassend und regelmäßig über das laufende Geschäft und über die Beschlüsse der Aufsichtsräte informiert werden? Kann der Kreistag vor wichtigen Entscheidungen der Aufsichtsräte angehört werden? Können die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen unter Berücksichtigung des Punktes 1 den Ratsmitgliedern offengelegt werden?
4. Kann die Presse unter Berücksichtigung des Punktes 1 über alle Tagesordnungspunkte vor der jeweiligen Aufsichtsratssitzung informiert werden?
5. Können diese Regelungen bzw. ähnliche Verfahren auch für die obligatorischen Aufsichtsräte ausgeweitet werden?

Begründung:
Wichtige Bereiche der Öffentlichen Daseinsvorsorge werden in Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung umgesetzt, die in der Regel GmbH’en oder Aktiengesellschaften sind. Dadurch kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Grundsatz der Öffentlichkeit ausgehenden Kommunalrecht und den Einschränkungen des Gesellschaftsrechts. Die Geschäftspolitik der Gesellschaften des Kreises Lippe und die Entscheidungen der Aufsichtsräte sind für die Öffentlichkeit oft nicht transparent, obwohl deren Belange betroffen sind. Aber auch für Kreistagsmitglieder bleiben viele Vorgänge und Entscheidungen undurchsichtig.
Denn obwohl diese Unternehmen öffentliches Eigentum sind, haben die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eigentümer, also der Bürgerinnen und Bürger, nur sehr indirekte Informationsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten. Je mehr sich diese Unternehmen weiter verschachteln und verselbständigen umso geringer werden diese Rechte, bis sie fast verschwinden. Aus diesen Gründen sollten zumindest die wenigen vorhandenen Möglichkeiten für mehr Transparenz genutzt werden.
Zum Spannungsverhältnis zwischen der „Flucht in das Privatrecht“ und der öffentlichen Mitwirkung gibt es zwei wegweisende Gerichtsurteile, die zugunsten der Transparenz entschieden haben. Es handelt sich dabei um ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg (Az. RN 3 K 04.1408) und ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. III ZR 294/04).
Demnach hat das Verwaltungsgericht Regensburg ein Bürgerbegehren zugelassen, welches die Beschränkungen der Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder zum Ziel hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge der Auskunftspflicht nach dem Pressegesetz unterliegen, sofern sie eine GmbH sind, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.

Mit freundlichem Gruß

gez. Wobig
Fraktionsvorsitzender